Versorgungsausgleich
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Versorgungsausgleich zum 1.9.2009 „Jeder kriegt von allem die Hälfte.“Die Neufassung zum Versorgungsausgleich wurde am 6.3.2009 vom Bundesrat abgesegnet. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen: 1. Grundsatz der internen Teilung Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen. Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Wenn ein Ehepartner also ein Betriebsrentenkonto bei seinem Unternehmen hat, erhält der Ex-Partner dort auch ein Konto – mit jeweils den halben Ansprüchen. Die Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt. 2. Ausnahmsweise externe Teilung Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine “externe Teilung” vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen. Beispiel: Will der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt. 3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag. 4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln. 5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit Während das geltende Recht selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar war, erleichtert die Reform allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert. 6. Inkrafttreten und Übergangsregelung Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es kann dann zum 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, und für alle Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden. Info: BMJ
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Versorgungsausgleich neu berechnen – auch wenn die Scheidung schon lange zurückliegt In vielen Fällen kann der Versorgungsausgleich bei Renteneintritt korrigiert werden
Ihre Ehe wurde schon vor Jahren geschieden und Sie denken schon lange nicht mehr an Ihre Scheidung. Nun gehen Sie in den Ruhestand oder Sie sind bereits Rentnerin oder Rentner. Jetzt ist es sehr wichtig, dass Sie sich nochmals mit Ihrer Scheidung befassen, denn mit der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser ist aber nicht endgültig, in vielen Fällen kann der Versorgungsausgleich bei Renteneintritt korrigiert werden. Auch wenn das Scheidungsurteil den Eindruck erweckt, dass der Rentenausgleich abschließend geregelt wurde, ist der mit der Scheidung vorgenommene Rentenausgleich keineswegs unveränderbar. In den meisten Fällen ist eine Korrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich, denn die Zeiten, die zwischen Scheidung und Renteneintritt liegen, beeinflussen den Versorgungsausgleich nachhaltig. Nur wenn ausschließlich Anwartschaften von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden waren und ausgeglichen wurden, ist meist nichts mehr zu prüfen. Es bleibt dann bei dem im Scheidungsurteil ausgesprochenen Versorgungsausgleich. Wurden in der Ehe Kinder geboren ist es für den seinerzeit ausgleichspflichtigen Ehegatten sinnvoll, eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs zu verlangen, weil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich vielfach geändert wurde. Hatte der Ausgleichspflichtige zum Bespiel Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, dann sind diese im Scheidungsurteil in so genannte dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und ganz oder teilweise ausgeglichen worden. Dieser Ausgleich erfasst aber nicht den tatsächlichen Wert der Rentenanwartschaft im Rentenfall, da betriebliche Anwartschaften als so genannte statische Anwartschaften behandelt werden. Tatsächlich sind sie vielfach aber dynamischer als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ‘nacheheliche Dynamik’ kann dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur dann zukommen, wenn er bei Renteneintritt (oder danach) den so genannten ‘schuldrechtlichen Versorgungsausgleich’ durchführen lässt. Ähnliches gilt für Leistungen aus einer Zusatzversorgung (ZVK) des öffentlichen Dienstes erworben, im Fall von Beamtenversorgungen und bei verfallbare Anwartschaften, bei denen die Unverfallbarkeit nach der Scheidung eintritt. Besprechen Sie dies mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht Ihres Vertrauens. Lassen Sie Ihren Rentenausgleich neu berechnen, verschenken Sie nichts was Ihnen zusteht. Juni 2008 |
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